Beschluss-Vorlage

VSOP für Freelancer & Dienstleister: Zweisprachige Muster-Bedingungen

Dr. Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Dr. Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater @SOLVING TAX

Vorlage im Resolvio-Editor bearbeiten

In einer modernen Arbeitswelt greifen Start-ups zunehmend auf Freelancer und externe Berater zurück. Um diese wertvollen Fachkräfte liquiditätsschonend zu vergüten und an den Unternehmenserfolg zu binden, bieten sich virtuelle Beteiligungsprogramme (VSOP / Phantom Stock) an.

Nutzen Sie unsere juristisch geprüfte, zweisprachige Muster-Vorlage (Deutsch/Englisch), um die Rahmenbedingungen für die Gewährung virtueller Geschäftsanteile an freie Dienstleister rechtssicher und transparent zu regeln.

Vesting-Modelle für Freelancer: Time-Vesting vs. Performance-Vesting

Im Private-Equity- und Venture-Capital-Umfeld bezeichnet das sogenannte Vesting das schrittweise "Hineinwachsen" (die Unverfallbarkeit) in die Beteiligungsrechte.

Während bei festangestellten Mitarbeitern ein reines Time-Vesting (z.B. über 4 Jahre mit 1 Jahr Cliff) üblich ist, eignet sich für projektbezogene Freelancer häufig ein Performance-Vesting besser. Hierbei wird die Unverfallbarkeit der virtuellen Anteile an das Erreichen von Mindest-Leistungszielen geknüpft (z.B. das Erreichen bestimmter Unternehmenskennzahlen wie das bereinigte EBITDA oder der Abschluss definierter Projektphasen). Unsere Vorlage ermöglicht eine flexible Ausrichtung beider Modelle.

Der Vorteil von VSOPs: Keine steuerlichen Risiken beim "wirtschaftlichen Eigentum"

Bei echten Management-Beteiligungen (MEP / ESOP) bergen strenge Vesting-Konzepte oft erhebliche ertragsteuerliche Risiken hinsichtlich der Frage, ob das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen bereits übergegangen ist. Ein virtuelles Beteiligungsprogramm (VSOP) löst dieses Problem elegant: Da es sich lediglich um schuldrechtliche Nachbildungen handelt, entfallen diese steuerlichen Strukturrisiken vollständig. Das macht das Phantom Stock Modell für Dienstleister und externe Berater besonders rechtssicher und attraktiv.

Was regelt diese Vertrags-Vorlage?

Die Programm-Bedingungen umfassen alle essenziellen vertraglichen Aspekte für ein Virtual Share Ownership Program (VSOP) für Nicht-Mitarbeiter nach gängigen VC-Standards:

  • Definition des Exit-Falls & Accelerated Vesting: Klare Regelungen für Share Deal, Asset Deal und IPO. Zudem kann festgelegt werden, ob im Falle eines Exits (z.B. Trade Sale) ein sogenanntes Accelerated Vesting greift, bei dem alle noch nicht gevesteten Anteile sofort unverfallbar werden.
  • Berechnung der Erlösbeteiligung: Transparente Formel zur Ermittlung des Exit-Nettoerlöses abzüglich Basiswert (Strike Price) und Transaktionskosten.
  • Leaver Schemes (Good & Bad Leaver): Vesting-Regelungen entfalten ihre Hauptwirkung bei einem vorzeitigen Ausscheiden. Die Vorlage regelt detailliert, ob bei Beendigung des Dienstleister-Verhältnisses Anteile ersatzlos verfallen (Bad Leaver) oder erhalten bleiben (Good Leaver).
  • Verfall & Rückkaufrechte: Klare Definitionen zum Rückkaufpreis – dieser orientiert sich in der VC-Praxis bei Leaver-Fällen maßgeblich am aktuellen Verkehrswert und dem bisher gevesteten Anteil.
  • Rangrücktritt & Insolvenzschutz: Integrierte Rangrücktrittserklärung zur Vermeidung einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft.

Verwandte VSOP-Vorlagen:

📃 Beschlussvorlage (Vorschau)

Bedingungen des virtuellen Beteiligungs-Programms

Die Geschäftsführung der Gesellschaft gewährt ausgewählten Begünstigten ("Anteilsinhaber") virtuelle Geschäftsanteile nach Maßgabe dieser Bedingungen ("Programm-Bedingungen").

  1. Präambel

    1. Die firma d gesellschaft mit Sitz in sitz d gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des registergericht d gesellschaft, unter registernummer d gesellschaft ("Gesellschaft") bietet ausgewählten Personen an, an der künftigen Steigerung des Unternehmenswerts der Gesellschaft teilzuhaben. Die nachfolgenden Programm-Bedingungen regeln das zu diesem Zweck implementierte virtuelle Beteiligungs­programm der Gesellschaft ("Virtuelles Beteiligungs­programm").

    1. Für das Virtuelle Beteiligungsprogramm setzt der Anteilsinhaber kein Kapital ein. Der Anteilsinhaber erhält nach Maßgabe dieser Programm-Bedingungen einen vertraglichen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages in bar oder auf Gewährung einer Sachleistung ("virtuelle Geschäftsanteile"), wenn sich die künftige Wertsteigerung im Rahmen eines Exits realisiert.

    1. Sowohl der Eintritt einer erwarteten Wertsteigerung als auch ihre Realisierung sind ungewiss, so dass der Anteilsinhaber im Falle ihres Ausbleibens keinerlei Rechte gegenüber der Gesellschaft aus dieser Vereinbarung geltend machen kann. Insbesondere erwirbt der Anteilsinhaber weder echte Gesellschafterrechte an der Gesellschaft auf Grund dieser Vereinbarung noch sind die Gesellschaft oder deren Gesellschafter zu irgendeinem Zeitpunkt dazu verpflichtet, einen Exit herbeizuführen. Es besteht kein Anspruch auf eine Beteiligung am Jahresgewinn und keine Informations-, Stimm- oder sonstige Teilhaberechte.

  1. Ausgabe virtueller Geschäftsanteile

    1. Virtuelle Geschäftsanteile sind an den Anteilsinhaber wirksam gewährt, wenn der Anteilsinhaber das in dem Zuteilungsschreiben enthaltene Angebot der Gesellschaft innerhalb der in dem Zuteilungsschreiben genannten Annahmefrist vorbehaltlos in Textform (etwa über die Resolvio-Plattform) annimmt.

    1. Für das Einhalten der Annahmefrist ist der Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung in Textform ("Annahmeerklärung") bei der Gesellschaft maßgeblich.

vesting-modus
  1. Definition Exit

    1. Ein "Exit" im Sinne dieser Programm-Bedingungen liegt in den folgenden Fällen vor:

      1. Verkauf und Übertragung von über exitschwelle prozent der echten Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft im Rahmen einer oder mehrerer zusammen­hängender Transaktionen ("Share Deal-Exit"),

      1. Verkauf und Übertragung von über exitschwelle prozent der wesentlichen Vermögenswerte der Gesellschaft nach Verkehrswerten im Rahmen einer oder mehrerer zusammenhängender Transaktionen ("Asset Deal-Exit")

      1. Börsennotierung der Gesellschaft, einschließlich im Rahmen eines IPO, Direct Listings oder einer de-SPAC Transaktion sowie die mittelbare Börsennotierung über ein verbundenes Unternehmen welches mittelbar oder unmittelbar zumindest zu fünfundsiebzig Prozent (75 %) an der Gesellschaft beteiligt ist ("IPO-Exit")

    1. Ein Exit liegt in allen Fällen erst mit dem Vollzug (d.h. Closing) vor.

    1. Ein Exit liegt jedoch nicht bei einer Veräußerung vor, wenn es sich dabei um einen Tausch, eine Einbringung, eine Verschmelzung im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder eine wirtschaftlich vergleichbare Maßnahme handelt, nach deren Vollzug die Anteile an der (fortbestehenden) Gesellschaft weiterhin zu fünfzig Prozent (50 %) oder mehr von den Gesellschaftern gehalten werden, die unmittelbar vor dem betreffenden Vorgang die Anteile an der Gesellschaft hielten ("Merger").

  1. Beteiligung am Exit-Erlös

    1. Der Anteilsinhaber hat einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Zahlung der Exit-Erlösbeteiligung, wenn und soweit die folgenden beiden Bedingungen eingetreten sind:

      • Ein Exit im Sinne dieser Programm-Bedingungen ist erfolgt.

      • Die virtuellen Geschäftsanteile sind gevestet und nicht verfallen.

    1. Für die Berechnung der Exit-Erlösbeteiligung ist die folgende Formel maßgeblich:

      Exit-Nettoerlös
      x Nennbetrag der gevesteten und nicht verfallenen virtuellen Geschäftsanteile des Anteilsinhabers
      / Stammkapital der Gesellschaft erhöht um Gesamtnennbetrag der virtuellen Geschäftsanteile aller Anteilsinhaber
      - Basiswert (Strike Price)
      = "Exit-Erlösbeteiligung"

    1. Der "Exit-Nettoerlös" entspricht dem im Rahmen des Exits erzielten und vereinnahmten Erlös der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter (im Falle eines Asset Deal-Exit soweit er bei einer fiktiven Liquidation der Gesellschaft zur Ausschüttung an die Gesellschafter gelangen würde) ("Liquidationserlös") abzüglich der folgenden Beträge:

      1. Betrag sämtlicher unmittelbar veranlasster Veräußerungs- und Transaktionskosten der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter im Zusammenhang mit dem Exit soweit es sich nicht um einen IPO-Exit handelt; sowie

      1. Betrag sämtlicher Ansprüche einzelner oder mehrerer bevorrechtigter Gesellschafter auf vorrangige Verteilung der Erlöse aus einem Exit aufgrund bestehender oder künftiger Vereinbarungen der Gesellschafter untereinander.

    1. Der Anteilsinhaber nimmt nur an einem Nettoerlös teil, der über den im Zuteilungsschreiben festgelegten "Basiswert" (Strike Price) hinausgeht.

    1. Sofern sich bei der Berechnung nach der vorstehenden Formel ein negativer Betrag ergibt, ist der Anteilsinhaber nicht zu Zahlungen an die Gesellschaft oder einen Dritten verpflichtet.

    1. Die Exit-Erlösbeteiligung versteht sich als Bruttobetrag inklusive der gestzlichen Umsatzsteuer. Mit Zuteilung der virtuellen Anteile wird eine umsatzsteuerpflichtige Zahlung nicht ausgelöst; die Umsatzsteuerpflicht entsteht erst im Zeitpunkt der Auszahlung.

    1. Der Anteilsinhaber nimmt mit seinen virtuellen Geschäftsanteilen nur einmalig an einem Exit teil. Sollten die zum Zeitpunkt des Exits an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter nach dem Exit Beteiligungen an der Gesellschaft halten, so findet eine Beteiligung des Anteilsinhabers an einer späteren Exit nicht statt.

    1. Sofern keine der nachstehenden Ausnahmen eingreift, wird die Exit-Erlösbeteiligung innerhalb von zwei Monaten nach dem Exit zur Zahlung an den Anteilsinhaber fällig:

      1. Der Anspruch des Anteilsinhabers auf die Exit-Erlösbeteiligung wird in jedem Falle erst einen (1) Monat nach Gutschrift der Zahlung des Erwerbspreises oder der jeweiligen späteren Zahlung bei dem maßgeblichen Veräußerer zur Zahlung fällig.

      1. Jedweder Zahlungsaufschub führt nicht zu Zinsansprüchen des Anteilsinhabers.

      1. Eine für den Erwerbspreis aus einem Share Deal-Exit oder einem Asset Deal-Exit vereinbarte Ratenzahlung findet auf den Anspruch des Anteilsinhabers auf die Exit-Erlösbeteiligung entsprechende Anwendung. Dies bedeutet, dass bei Ratenzahlungen, Earn-Out-Klauseln oder vergleichbaren Gestaltungen stets der Betrag für den Anspruch des Anteilsinhabers auf die Exit-Erlösbeteiligung maßgeblich ist, welcher der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern der Gesellschaft tatsächlich zugeflossen ist.

      1. Beträge die zunächst als Garantieeinbehalt (z.B. Escrow oder Hold-Back) nicht ausgezahlt worden sind, gelten erst mit Auszahlung an die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter der Gesellschaft als vereinnahmt.

      1. Spätere Zahlungspflichten der Gesellschaft oder der Gesellschafter wegen Garantieverletzungen führen jedoch nicht zu einer nachträglichen Minderung des Zahlungsanspruchs des Anteilsinhabers.

      1. Im Falle eines Asset Deal-Exit oder eines Share Deal-Exit ist die Gesellschaft berechtigt, den Anspruch des Anteilsinhabers auf die Exit-Erlösbeteiligung statt durch Leistung eines Geldbetrages ganz oder teilweise durch Weitergabe von Sachleistungen, die die Gesellschaft oder ihre Gesellschafter als Gegenleistung im Zuge des Exits erhalten haben (z.B. Aktien), zu erfüllen.

      1. Im Falle eines IPO-Exit ist die Gesellschaft berechtigt, den Anspruch des Anteilsinhabers auf die Exit-Erlösbeteiligung statt durch Leistung eines Geldbetrages durch Aktien an der börsennotierten juristischen Person zu erfüllen.

      1. Aktien sind erst dann zur Übereignung fällig, wenn die Lock-Up Periode / Sperrfrist nach den jeweils anwendbaren Vorschriften am jeweiligen Börsenhandelsplatz und allen anwendbaren Verträgen für alle Gesellschafter, die zum Zeitpunkt des IPO-Exit Gesellschafter der Gesellschaft waren, abgelaufen ist. Aus etwaigen Wertverlusten der Aktien während der Lock-Up Periode / Sperrfrist kann der Anteilsinhaber keine Ansprüche gegen die Gesellschaft oder ihre Gesellschafter ableiten.

    1. Besteht die Gegenleistung im Falle eines Exits nicht in Geld, wird der Liquidationserlös zum Zeitpunkt des Exits auf der Grundlage folgender Bewertungsregeln bewertet:

      1. Anteile an juristischen Personen und Personen­gesell­schaften werden nach der im Rahmen des Exits vertraglich vereinbarten Bewertung bewertet. Soweit keine solche Bewertung vereinbart wurde, werden die Anteile nach den Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) zur Durchführung von Unternehmens­bewert­ungen (Stellungnahme des Hauptfachausschusses IDW S1) in der jeweils geltenden Fassung oder den an deren Stelle tretenden Grundsätzen bewertet;

      1. Andere Vermögens­gegen­stände werden mit ihrem Verkehrswert angesetzt.

    1. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, einen Exit herbeizuführen oder darauf hinzuwirken. Kommt es nicht zu einem Exit, kann der Anteilsinhaber aus den erworbenen virtuellen Gesellschaftsanteilen keinerlei Rechte herleiten. Insbesondere sind Schadensersatz- oder Abgeltungsansprüche ausgeschlossen.

  1. Ausscheiden aus Dienstleister-Vertragsverhältnis, Verfall der virtuellen Geschäftsanteile

    1. Ein Dienstleister gilt als ausgeschieden, wenn das Dienstleister-Vertragsverhältnis gleichgültig aus welchem Grund (einschließlich wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit oder Tod) endet (im Falle der Kündigung des Dienstleister-Vertragsverhältnisses ist insoweit der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung maßgeblich) ("Ausscheiden").

    1. Scheidet der Anteilsinhaber vor Ablauf des Cliff-Zeitraums aus dem Dienstleister-Vertragsverhältnis aus, so verfallen alle virtuellen Geschäftsanteile ersatzlos.

    1. Scheidet der Anteilsinhaber nach Ablauf des Cliff-Zeitraums, aber vor dem Eintritt eines Exits aus dem Dienstleister-Vertragsverhältnis als Good-Leaver aus, so bleiben die bis zu diesem Zeitpunkt gevesteten virtuellen Geschäftsanteile bis zum Ablauf von good-leaver-behaltensdauer Monaten nach Beendigung des Dienstleister-Vertragsverhältnisses erhalten, danach gelten sie als ersatzlos verfallen.

    1. Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes gilt nicht, wenn der Anteilsinhaber die Gründe für sein Ausscheiden zu vertreten hat („Bad-Leaver-Event"). Ein Bad-Leaver-Event liegt im Fall einer verhaltensbedingten außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung oder begründeten Rücktrittserklärung durch die Gesellschaft sowie gleichermaßen vor, wenn das Dienstleister-Vertragsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag oder Auflösungsvertrag beendet wird und Anlass hierfür ein Auflösungsverschulden oder ein Verhalten Anteilsinhabers ist, das der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen ein Recht zur außerordentlichen oder ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung gegeben hätte. Im Fall eines Bad-Leaver-Events entfallen alle virtuellen Geschäftsanteile im Sinne dieser Programm-Bedingungen ersatzlos, ohne dass es hierzu einer gesonderten Mitteilung der Gesellschaft bedarf.

    1. Sämtliche gevesteten und nicht gevesteten virtuellen Geschäftsanteile verfallen darüber hinaus stets ersatz- und entschädigungslos, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

      1. wenn der Anteilsinhaber die virtuellen Geschäftsanteile ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft veräußert, verpfändet, abtritt oder ein sonstiges Rechtsgeschäft abschließt, das zu einem vergleichbaren wirtschaftlichen Ergebnis führt,

      1. wenn der Anteilsinhaber gegen wesentliche Verpflichtungen aus seinem Dienstleister-Vertragsverhältnis oder diesen Programm-Bedingungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen durch die Gesellschaft gesetzten Frist unterlässt und es nicht nach besten Kräften unternimmt, die Folgen des Verstoßes zu beseitigen,

      1. wenn dem Anteilsinhaber schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber der Gesellschaft zur Last zu legen ist. Schwerwiegendes Fehlverhalten liegt insbesondere vor, wenn der Anteilsinhaber (i) eine Straftat zum Nachteil der Gesellschaft begangen hat, (ii) vorsätzlich den Tatbestand einer Norm des Deliktsrechts zum Nachteil der Gesellschaft verwirklicht hat oder (iii) sonst im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Gesellschaft eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat (z.B. die nicht unwesentliche Beteiligung an rechtswidrigem Verhalten wie der Bildung von Kartellen oder bei erheblichen Verstößen gegen das Datenschutzrecht)

maximaler gultigkeitszeitraum jahre
  1. Vererblichkeit der virtuellen Geschäftsanteile, Übertragbarkeit

    1. Die von einem Anteilsinhaber bereits gevesteten virtuellen Geschäftsanteile sind vererblich. Die virtuellen Geschäftsanteile unterliegen weiterhin auch nach Eintritt eines Erbfalls diesen Programm-Bedingungen. Die jeweiligen Erben sind verpflichtet, die Gesellschaft über den Erbfall und ihr Erbe zu unterrichten, und die Gesellschaft kann entsprechenden Nachweis durch Vorlage eines Erbscheins (oder eines vergleichbaren Dokuments nach Maßgabe einer etwaig anwendbaren ausländischen Rechtsordnung) verlangen. Sofern virtuelle Geschäftsanteile mehr als einer Person vererbt werden, können diese Personen die Rechte und Pflichten aus den virtuellen Geschäftsanteile nur gemeinschaftlich wahrnehmen. Die Erben sind in diesem Falle verpflichtet, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen, der berechtigt ist, für alle Erben zu handeln. Dieser gemeinsame Vertreter ist insbesondere zur Abgabe und zum Empfang aller Erklärungen und sonstiger Mitteilungen im Sinne dieser virtuellen Geschäftsanteile für die Erben gegenüber der Gesellschaft berechtigt. Zahlungen der Gesellschaft an die Erben können an den gemeinsamen Vertreter mit befreiender Wirkung gegenüber allen Erben geleistet werden.

    1. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über eine oder mehrere virtuelle Geschäftsanteile oder den Anspruch auf die Exit-Erlösbeteiligung sind unzulässig. Dies gilt auch für sämtliche schuldrechtlichen Geschäfte, die wirtschaftlich mit einer solchen Verfügung vergleichbar sind. Erfasst werden hiervon insbesondere Treuhandschaften, Unterbeteiligungen, die Vereinbarung von Glattstellungsgeschäften oder wirtschaftlich vergleichbare Maßnahmen.

  1. Rangrücktritt

    1. Der Anteilsinhaber tritt hiermit zur Vermeidung einer Überschuldung im Sinne von § 19 Abs. 2 InsO mit sämtlichen Ansprüchen gegen die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Gewährung der virtuellen Geschäftsanteile und diesen Programm-Bedingungen gemäß § 39 Abs. 2 InsO hinter die nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 (einschließlich) InsO gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen der übrigen Gläubiger der Gesellschaft zurück ("Rangrücktritt"). Die Forderungen des Anteilsinhabers können nur aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten der Gesellschaft oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigenden freien Vermögen beglichen werden. Der Anteilsinhaber verpflichtet sich, seine nachrangige Forderung gegenüber der Gesellschaft soweit nicht geltend zu machen, wie durch die teilweise oder vollständige Befriedigung dieser Forderung eine Überschuldung der Gesellschaft im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO eintreten würde oder einzutreten droht.

    1. Der Rangrücktritt umfasst auch die vertraglichen Nebenansprüche wie z.B. Verzugszinsen und Kosten.

    1. Ist eine teilweise Leistung möglich und bestehen weitere fällige nachrangige Forderungen von Gläubigern im Sinne von § 39 Abs. 2 InsO (einschließlich weiterer Anteilsinhaber virtueller Geschäftsanteile), ist die Gesellschaft verpflichtet, den Zahlungsanspruch des Anteilsinhabers in der Weise zu bedienen, dass jeder Gläubiger im Sinne von § 39 Abs. 2 InsO den auf seine Forderung entfallenden Anteil aller nachrangigen und fälligen Forderungen im Verhältnis zum freien Vermögen der Gesellschaft erhält.

    1. Im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft wird der Anteilsinhaber nur an dem Überschuss beteiligt, der nach § 199 InsO zur Verteilung an die Gesellschafter zur Verfügung steht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anteilsinhaber als Nachranggläubiger zu diesem Zeitpunkt Gesellschafter der Gesellschaft ist oder nicht.

    1. Der Rangrücktritt beinhaltet keinen Forderungsverzicht, die Forderungen des Anteilsinhabers gegen die Gesellschaft aus den virtuellen Geschäftsanteilen bestehen fort.

  1. Neugestaltung des virtuellen Beteiligungs­programms, Kein Verwässerungsschutz / Anpassung der Anzahl der virtuellen Anteile

    1. Die Gesellschaft kann das virtuelle Beteiligungs­programms jederzeit, insbesondere im Falle der Umwandlung in eine andere Rechtsform, einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung oder Etablierung einer mittelbaren oder unmittelbaren Holdinggesellschaft über der Gesellschaft in ein anderes Beteiligungsprogramm umwandeln, wenn dieses (neue) Programm den Anteilsinhaber wirtschaftlich nicht schlechter stellt als nach diesen Programm-Bedingungen. Anpassungen an zwingende Vorgaben ausländischer Rechtsordnungen oder eine andere Rechtsform (inkl. zur Vermeidung negativer steuerlicher Auswirkungen) sind dabei unter denselben Voraussetzungen zulässig.

    1. Es besteht jedoch kein Verwässerungsschutz. Die virtuellen Geschäftsanteile werden bei künftigen Erhöhungen des Stammkapitals der Gesellschaft wirtschaftlich verwässert. Dies gilt insbesondere auch im Falle des Formwechsels unter gleichzeitiger Durchführung von Kapitalmaßnahmen.

    1. Abweichend von dem vorstehenden Absatz erhöht sich bei einer Erhöhung des Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln, die mit der Ausgabe neuer Geschäftsanteile verbunden ist, oder wirtschaftlich vergleichbaren Maßnahmen die Anzahl der virtuellen Geschäftsanteile nach Durchführung der Kapitalerhöhung im gleichen Verhältnis wie das Stammkapital. Der im Zuteilungsschreiben vorgesehene Basiswert (Strike Price) ist proportional zu reduzieren.

    1. Bei einer Kapitalherabsetzung, die nicht mit einer Kapitalrückzahlung oder mit dem Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft verbunden ist, oder wirtschaftlich vergleichbaren Maßnahmen reduziert sich die Anzahl der virtuellen Geschäftsanteile nach Durchführung der Kapitalherabsetzung im gleichen Verhältnis wie das Stammkapital. Der im Zuteilungsschreiben vorgesehene Basiswert (Strike Price) ist proportional zu erhöhen.

  1. Rückkauf

    1. Die Gesellschaft ist ruckkaufsrecht berechtigt, sämtliche oder einen Teil der gevesteten virtuellen Geschäftsanteile von dem Anteilsinhaber zurückzukaufen ("Rückkaufrecht"). Die Ausübung des Rückkaufrechts erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Anteilsinhaber.

    1. Übt die Gesellschaft das Rückkaufrecht aus, verfallen sämtliche gevesteten virtuellen Geschäftsanteile des Anteilsinhabers, für die das Rückkaufrecht ausgeübt wurde ("Rückkaufanteile"). Der Anteilsinhaber hat Anspruch auf einen Rückkaufpreis je Rückkaufanteil in Höhe des Anteilspreises der letzten Finanzierungsrunde der Gesellschaft ruckkaufabschlagabzüglich des Strike Price.

    1. Sollte binnen eines (1) Jahres nach Ausübung des Rückkaufrechts ein Exit eintreten und der auf die Rückkaufanteile hypothetisch entfallende Zahlungsanspruch den nach vorstehenden Absatz gezahlten Rückkaufpreis übersteigen, hat der Anteilsinhaber Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz.

  1. Ausschluss betrieblicher Übung

    1. Die Gewährung der virtuellen Geschäftsanteile auf der Grundlage dieser Programm-Bedingungen stellt eine freiwillige Leistung der Gesellschaft gegenüber dem Anteilsinhaber dar. Auch die wiederholte Gewährung von virtuellen Geschäftsanteilen oder Zahlungen und sonstige Leistungen aufgrund gewährter virtueller Geschäftsanteile an einzelne oder mehrere ausgewählte Begünstigte begründen keine künftigen Ansprüche auf Gewährung weiterer virtueller Geschäftsanteile oder auf ähnliche Leistungen.

    1. Die Gewährung der virtuellen Geschäftsanteile bzw. die Erfüllung des Anspruch des Anteilsinhabers auf die Exit-Erlösbeteiligung hat keine Auswirkungen auf die Berechnung etwaiger Bonuszahlungen, Tantiemen, Pensionspläne oder sonstiger Vergütungen des Anteilsinhabers. Insbesondere können aus der Gewährung der virtuellen Geschäftsanteile an den Anteilsinhaber keine weiteren Ansprüche auf ähnliche Leistungen gegen die Gesellschaft hergeleitet werden.

  1. Einschränkung der Haftung

    1. Die Gesellschaft gibt keinerlei Garantien, Gewährleistungen oder Zusicherungen im Hinblick auf die Entwicklung der virtuellen Geschäftsanteile ab.

    1. Die Gesellschaft, ihre Gesellschafter sowie deren Organe und Erfüllungsgehilfen haften grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Von diesen Haftungsbeschränkungen sind Schadensersatzansprüche des Anteilsinhabers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ("Kardinalpflichten") ausgenommen. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht haften die in Satz 1 Genannten nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden, sofern diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden oder es sich um Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt.

  1. Steuern

    1. Sämtliche Steuern, Abgaben, Beiträge sowie Zinsen, Straf- und Bußgelder oder sonstige Zuschläge hierauf ("Steuern"), die im Zusammenhang mit der Gewährung der virtuellen Geschäftsanteile oder entsprechenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen entstehen (insbesondere, aber nicht beschränkt auf Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge), sind von dem Anteilsinhaber zu tragen. Die Gesellschaft gibt keinerlei Garantien, Gewährleistungen oder Zusicherungen im Hinblick darauf, ob im Zusammenhang mit der Gewährung der virtuellen Geschäftsanteile und / oder entsprechenden Zahlungen Steuern entstehen oder nicht.

    1. Im Zusammenhang mit der Gewährung der virtuellen Geschäftsanteile oder entsprechenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen ist die Gesellschaft berechtigt, Steuern einzubehalten und an die zuständigen Behörden abzuführen. Dies gilt auch, wenn der Anteilsinhaber im Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr Arbeitnehmer oder Organ der Gesellschaft ist. Sofern und soweit die Gesellschaft einen solchen Steuereinbehalt nicht vorgenommen hat, ist die Gesellschaft berechtigt, die Steuern von sonstigen (auch nachfolgenden) Zahlungen an den Anteilsinhaber einzubehalten und an die zuständigen Behörden abzuführen. Ist dies nicht möglich oder reicht der einbehaltene Betrag nicht aus, um die Steuer zu begleichen, ist der Anteilsinhaber verpflichtet, die Gesellschaft insoweit von der Steuer freizustellen.

    1. Der Anteilsinhabers ist selbst dafür verantwortlich, sich rechtlich und steuerlich vor Unterzeichnung des Zuteilungsschreibens beraten zu lassen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bewertung der steuerlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Gewährung von virtuellen Geschäftsanteile und den entsprechenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen. Der Anteilsinhaber erkennt an und erklärt, dass er weder von der Gesellschaft oder einem Gesellschafter der Gesellschaft noch von deren jeweilige Organen, Mitarbeitern oder Beratern im Hinblick auf die virtuellen Geschäftsanteile nach diesem virtuellen Beteiligungs­programm (insbesondere hinsichtlich rechtlicher und steuerlicher Aspekte) beraten worden ist.

  1. Änderungen und Mitteilungen

    1. Diese Programm-Bedingungen zusammen mit dem jeweiligen individuellen Zuteilungsschreiben stellen den vollständigen Inhalt der vertraglichen Abreden zwischen den Parteien in Bezug auf die virtuellen Geschäftsanteile dar. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Parteien verpflichten sich, später getroffene mündlich Nebenabreden und Änderungen der vertraglichen Abreden unverzüglich schriftlich festzuhalten. Schriftform im Sinne dieser Programm-Bedingungen umfasst auch Textform i.S.v. § 126b BGB.

    1. Die Geschäftsführung der Gesellschaft ist mit Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter berechtigt, über Ergänzungen und Änderungen dieser Programm-Bedingungen ("VSOP-Änderungen") zu entscheiden. Die Anteilsinhaber können gegen die VSOP-Änderungen innerhalb von sechs (6) Wochen Einwände geltend machen oder ihnen schriftlich widersprechen ("Einwendungsrecht"). Die Frist zur Ausübung des Einwendungsrechts beginnt mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung der Gesellschaft bei dem jeweiligen Anteilsinhaber, die ihn über die VSOP-Änderungen informiert. Widerspricht der Anteilsinhaber den VSOP-Änderungen nicht fristgerecht, gelten die VSOP-Änderungen im Verhältnis zu dem Anteilsinhaber als genehmigt, soweit der Anteilsinhaber auf diese Rechtsfolge in der schriftlichen Mitteilung der Gesellschaft über die VSOP-Änderungen hingewiesen wurde und die VSOP-Änderung ihn wirtschaftlich nicht wesentlich schlechter stellt.

    1. Der Anteilsinhaber ist verpflichtet, die Gesellschaft fortlaufend über seine Kontaktdaten (Postanschrift und E-Mail) und über etwaige Änderungen zu informieren. Wenn die Gesellschaft im Falle eines Exits oder anderweitiger Leistungsverpflichtungen unter diesen Programm-Bedingungen nicht in der Lage ist, den Anteilsinhaber unter den zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten in angemessener Zeit über den Eintritt des Exits oder die Ausübung des Rückkaufrechts zu informieren, ist die Gesellschaft berechtigt, die virtuellen Geschäftsanteile oder das Rückkaufrecht als ausgeübt zu betrachten und den zu zahlenden Betrag zu hinterlegen. Die Ansprüche auf Zahlung und sonstige Leistung des Anteilsinhabers unter diesen Programm-Bedingungen gelten damit als erfüllt.

  1. Datenschutz

    Die Gesellschaft ist berechtigt, personenbezogene Daten zu sammeln, zu verarbeiten und zu benutzen, soweit dies zur Umsetzung dieser Programm-Bedingungen erforderlich ist. Der Anteilsinhaber willigt durch seine Annahmeerklärung in das Sammeln, die Verarbeitung und Benutzung dieser Daten ein und verpflichtet sich, weitere eventuell erforderliche Zustimmungen im Hinblick auf Aspekte des Datenschutzes in der erforderlichen Form zu erteilen.

  1. Schlussbestimmungen

    1. Der Anteilsinhaber ist verpflichtet, über die Gewährung der virtuellen Geschäftsanteile, das Zuteilungsschreiben und diese Programm-Bedingungen sowie ihren Inhalt Stillschweigen zu bewahren, sofern eine Pflicht zur Offenlegung nicht von Gesetzes wegen oder kraft verwaltungsrechtlicher Regelung besteht oder die Offenlegung gegenüber einem zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Berater des Anteilsinhabers erfolgt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt insbesondere gegenüber (anderen) Anteilsinhabern der Gesellschaft.

    1. Die Bestimmungen dieser Programm-Bedingungen gelten für die Gesellschaft und den Anteilsinhaber unabhängig von jedwedem Arbeits-, Dienst- oder anderem Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Anteilsinhaber und sind und werden auch nicht Bestandteil solcher Verträge. Die virtuellen Geschäftsanteile stellen keine Gegenleistungen für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen der jeweiligen Anteilsinhabers dar.

    1. Soweit in diesen Programm-Bedingungen auf ein bestimmtes Geschlecht Bezug genommen wird, schließt die Bezugnahme alle übrigen Geschlechter mit ein.

    1. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

    1. Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.

    1. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Programm-Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sind oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt für nicht beabsichtigte Lücken dieses Vertrags und für die ergänzende Vertragsauslegung. Diese salvatorische Klausel hat keine bloße Beweislastumkehr zur Folge, sondern bedingt § 139 BGB insgesamt ab.

    1. Diese Programm-Bedingungen sind in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Im Falle von Abweichungen ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.

Metadaten

Rechtsordnung
Deutschland
Rechtsform
GmbH (DE)
UG (DE)
gGmbH (DE)
gUG (DE)
Gremienart
Aufsichtsrat
Beirat
Geschäftsleiter
Mitglieder
Gesetzliches Formerfordernis
Keine notarielle Beglaubigung erforderlich.
Registeranmeldung
Keine Registeranmeldung erforderlich.
Nutzbar ab Paket

Free

Zuletzt aktualisiert
08.04.2026
Kategorien
Startups & ScaleupsMitarbeiterbeteiligungVergütung, Lohn und GehaltGeschäftsanteile, Kapitalbeteiligung und GesellschaftsbeteiligungKapital-Maßnahmen

Experte zum Thema

Dr. Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Dr. Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater @SOLVING TAX

Expertise
Gesellschaftsrecht
Steuerrecht
Wirtschaftsrecht
  • Unverbindlich anfragen
  • Individuelles Angebot erhalten
  • Fragen zur Vorlage rechtssicher klären

Ausfüllhilfe

Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Eingabefelder der Vorlage, die Sie im Vorlageneditor ausfüllen können. Im Vorlageneditor können Sie die Informationen per Klick auf den Info-Button aufrufen.

Firma derjenigen Gesellschaft, die Gegenstand der virtuellen Beteiligung werden soll.

Beispiel: Unicorn GmbH.

Sitz derjenigen Gesellschaft, die Gegenstand der virtuellen Beteiligung werden soll.

Beispiel: Berlin.

Registergericht derjenigen Gesellschaft, die Gegenstand der virtuellen Beteiligung werden soll.

Beispiel: Amtsgericht München.

Registernummer derjenigen Gesellschaft, die Gegenstand der virtuellen Beteiligung werden soll.

Beispiel: HRB 123456.

Wählen Sie, ob die virtuellen Geschäftsanteile über einen festen Zeitraum (Zeit-Vesting) oder in Abhängigkeit von Leistungszielen (Performance-Vesting) anwachsen sollen.

Der virtuelle Anteilsinhaber nimmt grundsätzlich nur mit den Geschäftsanteilen an einem Exit-Erlös teil, für die der Vesting-Zeitraum schon abgelaufen sind.

Soweit seine virtuellen Anteile noch nicht gevestet sind, muss der virtuelle Anteilsinhaber in der Regel besonders hohe Nachteile in Kauf nehmen, wenn er das Unternehmen vorzeitig verlässt. Näheres ergibt sich aus den "Verfallbestimmungen".

Typische Vesting-Perioden sind Zeiträume zwischen 36 Monaten (3 Jahren) bis 60 Monaten (6 Jahren).

Beispiel: "48 Monate"

Das Vesting (Zuteilung) der virtuellen Anteile beginnt erst, wenn der Cliff-Zeitraum (englisch für "Klippe") abgelaufen ist. Der Cliff-Zeitraum ist also eine Wartezeit, die der virtuelle Anteilsinhaber überstehen muss, bevor er erstmals virtuelle Anteile erhält. Beendet der Anteilinhaber sein Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen vor Ablauf des Cliff-Zeitraums, hat er nichts von dem VSOP-Programm.

Typische Cliff-Zeiträume betragen zwischen 3 und 24 Monaten.

Beispiel: "6 Monate"

Die Exit-Schwelle legt fest, welcher Anteil an veräußerten Geschäftsanteilen bzw. Vermögensgegenständen überschritten sein muss, damit ein Exit vorliegt.

Aus Vereinfachungsgründen wird in der Vorlage von einer einheitlichen Exit-Schwelle für Share- und Asset-Deals ausgegangen. Bei Unternehmen, bei welchen bestimmte Assets eine besonders hohe Bedeutung haben, kann im Einzelfall eine differenzierte Festlegung ratsam sein (In diesem Fall einfach im Resolvio-Chat melden).

Typischerweise werden Exit-Schwellen von 50 Prozent bis 75 Prozent festgelegt. Wenn ein hoher Teil besonders langfristig investierter Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt sind, kann im Einzelfall auch eine deutlich niedrigere Schwelle sinnvoll sein.

Beispiel: "50 Prozent"

Die Good-Leaver-Behaltensdauer legt fest, wie lange der virtuelle Anteilsinhaber nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen noch ihre Gültigkeit besitzen und dem Anteilinhaber ermöglichen, an einem Exit-Erlös teilzuhaben.

Die Festlegung einer solchen Behaltensdauer für Good-Leaver soll verhindern, dass demotivierte Anteilsinhaber nur noch deshalb an ihrem Vertragsverhältnis festhalten, nur um noch von einem möglichen Exit zu profitieren.

Eine typische Behaltensdauer für Good-Leaver sind Zeiträume zwischen 12 Monaten (1 Jahr) bis 36 Monaten (3 Jahren).

Beispiel: "36 Monate"

Häufig wird eine maximale Gültigkeitsdauer für virtuelle Geschäftsanteile festgelegt. Nach Ablauf dieser Frist verfallen sämtliche virtuellen Geschäftsanteile, egal ob bereits gevestet oder nicht.

Ob die Festlegung einer solchen Gültigkeitsdauer sinnvoll ist, ist in erster Linie eine Verhandlungssache zwischen der Gesellschaft und dem Dienstleister.

  • Einerseits hält eine solche Regelung die Gesellschaft flexibel und garantiert, dass auch für künftige Zwecke aufgelegt werden können (z.B. Mitarbeiterbeteiligungsprogramme etc). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass entsprechende Spielräume auch durch andere Effekte abgesichert sind (anderweitige Verfallbestimmungen, Rückkaufrecht, Verwässerung durch künftige Finanzierungsrunden etc).

  • Andererseits führt allein die Existenz eines solchen "Verfalldatums" dazu, dass ein Dienstleister das Beteiligungsprogramm geringeren Wert beimessen wird, sodass er möglicherweise eine höhere Beteiligungsquote einfordert.

Ein Rückkaufabschlag ist ein Abschlag auf den Wert der virtuellen Geschäftsanteile, der im Falle eines Rückkaufs durch die Gesellschaft oder einen Dritten abgezogen wird. Der Abschlag wird in der Regel in Prozent des Wertes der virtuellen Geschäftsanteile festgelegt.

Durch den Rückkauf erhält der Dienstleister Geld für seine virtuellen Geschäftsanteile, obwohl es nicht zu einem Exit-Ereignis gekommen ist. Im Hinblick darauf kann es gerechtfertigt sein, für die rückkaufende Gesellschaft im Gegenzug einen Rückkaufabschlag festzulegen, um diese vor einem übermäßigen Liquiditätsabfluss zu schützen.

Beispiel: "20 %"

Beschlüsse erstellen und elektronisch unterschreiben mit Resolvio

Beschlüsse erstellen und elektronisch unterschreiben mit Resolvio

Vorlage kostenlos nutzbar


Empfehlungen für Sie

Illustration zum Artikel

VSOP – Vertragsbedingungen erklärt (mit Muster-Vorlage)