Zirkularbeschluss nach Art. 701 & 713 OR: Definition & Grundlagen
Ein Zirkularbeschluss (oft auch "Umlaufbeschluss" oder "Beschluss auf dem Zirkularweg" genannt) erlaubt es Gremien einer Schweizer Gesellschaft, verbindliche Entscheidungen ohne physische Zusammenkunft zu treffen. Seit der Aktienrechtsrevision (1. Januar 2023) ist diese Form der Beschlussfassung gesetzlich modernisiert und technologieneutral in Art. 713 OR (Verwaltungsrat) sowie Art. 701 OR (Generalversammlung) verankert. Sofern Ihre Statuten oder das Organisationsreglement nicht explizit "Schriftlichkeit" auf Papier verlangen, ist diese digitale Vorlage für E-Mail oder Plattformen wie Resolvio rechtssicher nutzbar.
Vergleich: Zirkularbeschluss im Verwaltungsrat (VR) vs. GV
Die rechtlichen Hürden für ein gültiges Zirkularbeschluss-Muster unterscheiden sich je nach Organ (VR oder GV) erheblich. Die folgende Tabelle zeigt die Unterschiede bei Mehrheiten und Verfahren:
| Merkmal | Verwaltungsrat (VR) | Generalversammlung (GV) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 713 Abs. 2 OR | Art. 701 Abs. 3 OR |
| Voraussetzung | Gültig, sofern kein einziges Mitglied die mündliche Beratung verlangt. | Gültig nur, wenn alle Aktionäre zustimmen (Universalversammlung). |
| Mehrheit | Einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (sofern Statuten nichts anderes sagen). | Einstimmigkeit beim Verfahren, danach Mehrheit in der Sache. |
| Form | Elektronisch möglich (Textform) | Elektronisch möglich (Textform) |
Zirkularbeschluss in der Stiftung (Schweiz)
Das Stiftungsrecht (Art. 80 ff. ZGB) verweist oft analog auf das Vereinsrecht. Für die Anwendung dieser Vorlage im Stiftungsrat gelten folgende Besonderheiten:
- Grundsatz (Einstimmigkeit): Mangels expliziter Regelung in der Stiftungsurkunde ist ein Zirkularbeschluss nur gültig, wenn alle Mitglieder zustimmen (Art. 66 Abs. 2 ZGB analog) und niemand die mündliche Beratung verlangt.
- Ausnahme (Interessenkollision): Gemäss Bundesgericht (BGE 128 III 209) kann ein Zirkularbeschluss (z.B. Abberufung) ausnahmsweise ohne Zustimmung des betroffenen Mitglieds zustande kommen, sofern diesem das rechtliche Gehör gewährt wurde (Art. 68 ZGB analog).
- Mehrheitsklausel im Muster: Enthält die Stiftungsurkunde eine entsprechende Klausel, genügt meist die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.
Besonderheiten, Stolpersteine & Unterschrift
Um die Gültigkeit von Beschlüsse im Zirkularverfahren zu gewährleisten, sollten bei der Nutzung einer Zirkularbeschluss-Vorlage die folgenden rechtlichen Besonderheiten beachtet werden:
- Zustimmung vs. Sachentscheid (GV): Bei der Generalversammlung ist der Zirkularbeschluss gesetzlich als eine Form der Universalversammlung geregelt. Das hat zur Folge, dass jeder Aktionär dem Verfahren (Zirkularweg) zustimmen muss (Einstimmigkeit). Erst danach gilt für den eigentlichen Inhalt (z.B. Dividende) die normale Mehrheit.
- Achtung beim Schweigen: Im Verwaltungsrat gilt Schweigen oft als Stimmenthaltung. Bei der GV hingegen führt Schweigen dazu, dass der Beschluss im Zirkularweg nicht zustande kommt. Resolvio hilft hier mit automatisierten Erinnerungen.
- Digitale Unterschrift (VR): Gemäss Art. 713 Abs. 2 Ziff. 3 OR ist keine handschriftliche Unterschrift mehr zwingend nötig. Eine elektronische Zustimmung (Textform/Klick) reicht aus, sofern die Identifikation gewährleistet ist.
- Abgrenzung zur virtuellen GV: Der Zirkularbeschluss erfolgt asynchron (zeitversetzt). Er ist nicht zu verwechseln mit der virtuellen Generalversammlung (Art. 701d OR), die zeitgleich per Videokonferenz stattfindet.
Vorteile dieser Zirkularbeschluss-Vorlage (Schweiz)
Nutzen Sie dieses digitale Muster, um Ihre Compliance nach OR sicherzustellen:
- Automatisiertes Protokoll: Erstellung gemäss Art. 713 Abs. 3 OR (VR) und Art. 702 OR (GV) inkl. Vorsitz/Protokollführer.
- Recht auf Mündlichkeit gewahrt: Die Plattform ermöglicht jedem Teilnehmer, formgerecht die mündliche Beratung zu verlangen (Veto gegen Zirkularweg).
- Audit-Trail: Revisionssichere Speicherung der Zustimmung – essenziell für die Beweispflicht bei Anfechtungsklagen.
Nach neuem Aktienrecht (Art. 713 Abs. 2 OR) ist die elektronische Beschlussfassung zulässig und bedarf keiner Unterschrift, sofern die Statuten nichts Strengeres vorschreiben. Eine Identifikation der Teilnehmer muss jedoch gewährleistet sein (z.B. durch Login bei Resolvio).
Nein. Der Zirkularbeschluss der GV ist eine Form der Universalversammlung. Das Gesetz verlangt die Zustimmung aller Aktionäre zum Verfahren. Wer nicht antwortet, stimmt nicht zu. Damit ist der Zirkularbeschluss gescheitert und eine physische Versammlung muss einberufen werden.
Ja, seit dem 1.1.2023 regelt Art. 701 Abs. 3 OR dies ausdrücklich. Es handelt sich um eine erleichterte Form der Beschlussfassung, ideal für KMU mit überschaubarem Aktionariat.
Ja, das ist möglich. Gemäss Bundesgericht (BGE 128 III 209) ist in diesem Fall Art. 68 ZGB analog anzuwenden. Das betroffene Mitglied hat kein Stimmrecht bei der eigenen Absetzung und muss dem Zirkularverfahren auch nicht zustimmen. Wichtig: Dem betroffenen Mitglied muss jedoch zwingend das rechtliche Gehör gewährt werden, damit es sich zu den Gründen äussern kann.
Schritt-für-Schritt-Anleitung: So nutzen Sie diese Vorlage



Wichtig: Verlangt im VR auch nur ein Mitglied die mündliche Beratung, ist das Verfahren abgebrochen.

📃 Beschlussvorlage (Vorschau)
Beschluss
Präambel
Inhalt
Anlagen
Stimmabgaben
Beschlussergebnis
Metadaten
Free
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Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
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Ausfüllhilfe
Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Eingabefelder der Vorlage, die Sie im Vorlageneditor ausfüllen können. Im Vorlageneditor können Sie die Informationen per Klick auf den Info-Button aufrufen.
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