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Digitale Signaturen bei Beschlüssen: Rechtssicher und effizient unterzeichnen

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL

Letztes Update: 23.07.2026
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Dokumente unterschreiben (auch „Signieren“) ist die mit Abstand älteste Beweistechnik der Menschheitsgeschichte. Durch Unterschriften („Signaturen“) soll gewährleistet werden, dass Erklärungen tatsächlich von der Person stammen, von der sie stammen sollen.

Wir erklären in diesem Artikel, welche Signaturarten rechtlich anerkannt sind, welche Anforderungen für digitale Beschlüsse gelten – und welche Wege Resolvio dafür anbietet, jeweils mit Vor- und Nachteilen. Die Signaturstufe wird in Resolvio gremienweit gewählt (nicht pro einzelnem Beschluss).

Schnellübersicht

  • Schriftform gefordert (Gesetz oder Satzung) → Favicon von resolvio.comQualifizierte Signatur (QES) erforderlich. Optional 2FA beim Login für mehr Account-Sicherheit und Nachweiskraft.
  • Textform genügtElektronische Signatur genügt. 2FA und QES optional für mehr Account-Sicherheit bzw. Formwirkung und Beweiserleichterung.

Überblick: gesetzliche Signaturformen

Die europäische eIDAS-Verordnung unterscheidet elektronische Signaturen in Stufen. Daneben bleibt die klassische Papierunterschrift der Referenzpunkt.

1. Handschriftliche Unterschrift auf Papier

Damit eine Unterschrift rechtlich anerkannt wird, muss sie nicht unbedingt lesbar sein. Erforderlich ist aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug. 1 Dabei genügt der Nachname; eine bloße Namensabkürzung ist keine Unterschrift.

Vorteile: vertraut; Fälschungen lassen sich oft über Handschriftenvergleich nachweisen. 2 Nachteile: Medienbrüche, Postlaufzeiten, schlechte Skalierung bei verteilten Gremien.

2. Einfache elektronische Signatur (EES)

Eine einfache elektronische Signatur liegt vor, wenn „Daten, die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet“ mit einem elektronischen Dokument verknüpft werden. 3 Schon die Namensnennung in einer E-Mail oder eine eingescannte Unterschrift als Bild können genügen.

Vorteile: maximal einfach, überall verfügbar. Nachteile: geringer Beweiswert – eine Nachahmung ist technisch oft trivial. Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen (Konto, Protokollierung, handgeführte Zeichnung) können die Nachweiskraft in der Praxis deutlich verbessern, ändern aber nicht die gesetzliche Stufe.

3. Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)

Die fortgeschrittene elektronische Signatur arbeitet mit einem Signaturschlüssel und soll dem Unterzeichner zuordenbar sein. 4

Vorteile: höhere technische Bindung an den Unterzeichner als bei der reinen EES. Nachteile: je nach Verfahren Setup-Aufwand; die bloße FES ersetzt nicht die gesetzliche Schriftform und erreicht nicht die Beweiserleichterung der QES.

4. Qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Die QES ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur mit zusätzlichen Anforderungen: qualifizierte Signaturerstellungseinheit und qualifiziertes Zertifikat eines zugelassenen Vertrauensdiensteanbieters. 5 Sie hat dieselbe Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift und ist die einzige digitale Form, die die gesetzliche Schriftform ersetzen kann.

Vorteile: höchste Formwirkung und Beweiserleichterung (u. a. § 371a ZPO); Fernsignatur per Smartphone ist heute praxistauglich. Nachteile: Identifizierung beim Vertrauensdiensteanbieter, ggf. Kosten/Pakete, etwas mehr Aufwand pro Unterzeichner als bei einer reinen App-Unterschrift.

→ Vertiefung: Favicon von resolvio.comDie Qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Welche Form brauchen digitale Beschlüsse?

Die gute Nachricht: Für digitale Umlaufbeschlüsse gilt in Deutschland grundsätzlich die Textform (§ 126b BGB). 6 Die Textform wird durch alle elektronischen Signaturarten erfüllt – technisches Spezial-Equipment ist also in der Regel nicht nötig.

Ausnahmen / Sonderfälle:

  • In der Satzung ist ausdrücklich Schriftform vorgeschrieben → dann Papier oder QES.
  • Einzelne Beschlussgegenstände können beurkundungspflichtig sein (z. B. bestimmte Kapitalmaßnahmen). In den Resolvio-Beschlussvorlagen finden Sie Hinweise, wenn eine Beurkundungspflicht bestehen kann.

Für den Alltag (Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen, Feststellung des Jahresabschlusses usw.) reicht die Textform – die Frage ist dann vor allem: Wie viel Nachweiskraft und Prozesssicherheit wollen Sie?

Wege in Resolvio: verschiedene Stufen, ein System

Resolvio ist keine reine Signatur-App, sondern bildet Beschluss-Workflows ab (Abstimmung, Mehrheiten, Ergebnisfeststellung, Protokoll). Die Signaturstufe konfigurieren Sie für das Gremium; optional ergänzt 2FA beim Login den Account-Schutz der Nutzer.

A) Resolvio-Stimmabgabe mit handgeführter Signatur

In Resolvio kann die Unterschrift handgeführt abgegeben werden (Maus oder Finger auf dem Touchscreen). Der individuelle Schriftzug bleibt damit – ähnlich wie auf Papier – einer Person zuordenbar und im Streitfall ggf. gutachterlich auswertbar.

Zusätzlich erfolgt die Stimmabgabe im passwortgeschützten Account. Resolvio protokolliert den Prozess (u. a. wer wann abgestimmt hat) und stellt das Ergebnis im gesellschaftsrechtlichen Workflow fest – das geht über ein bloßes „PDF unterschreiben“ hinaus.

Vorteile: schnell, ohne Extra-Hardware; hoher praktischer Beweiswert gegenüber einer reinen E-Mail-Zustimmung; voller Beschluss-Workflow. Nachteile: ohne QES keine gesetzliche Schriftform; Beweiswürdigung bleibt grundsätzlich frei (kein Anschein wie bei § 371a ZPO allein durch die App-Signatur).

B) Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) beim Login

Optional können Nutzer 2FA beim Login aktivieren (z. B. Authenticator-App). Das ist keine eigene Signaturstufe nach eIDAS und auch kein Ersatz für eine QES.

Was 2FA leistet: Sie erhöht die Sicherheit des Accounts. Wenn jemand abstimmen will, muss er nicht nur das Passwort kennen, sondern einen zweiten Faktor besitzen. Damit sinkt das Risiko, dass ein fremder Dritter mit gestohlenen Zugangsdaten handelt. In einem späteren Streitfall stärkt das – zusammen mit Protokollierung und handgeführter Signatur – die Nachweiskette, wer den Account genutzt haben kann.

Was 2FA nicht leistet: Sie signiert das Dokument nicht kryptografisch und erzeugt nicht die gesetzliche Gleichstellung mit der Papierunterschrift. Die Authentifizierung sitzt „nur“ am Login – aber genau dort entscheidet sich oft, ob der Account überhaupt missbraucht werden kann.

Vorteile: spürbar höherer Account-Schutz; bessere Argumentation bei der Authentizität der Stimmabgabe. Nachteile: kleiner Zusatzaufwand für Nutzer; keine Formwirkung der Schriftform.

C) Qualifizierte elektronische Signatur (QES) in Resolvio

Wo Schriftform, maximale Formwirkung oder besonders sensible Nachweise gefragt sind, lässt sich die QES gremienweit in Resolvio aktivieren. Die Signatur läuft über zertifizierte Vertrauensdiensteanbieter (Fernsignatur), eingebettet in denselben Umlauf- bzw. Beschlussprozess.

Vorteile: Schriftformersatz; höchste Beweiserleichterung; Medienbruchfrei im Resolvio-Workflow. Nachteile: Identifizierung und ggf. Signaturpakete; etwas mehr Reibung als bei der reinen Resolvio-Signatur.

Details und Einsatzszenarien: Favicon von resolvio.comQES-Artikel.

Resolvio vs. reine Signatur-Tools

Werkzeuge wie DocuSign sind stark bei Verträgen. Bei Gesellschafterbeschlüssen fehlen oft Abstimmungs-Logik, Mehrheiten und die Ergebnisfeststellung – mit spürbaren Rechtsrisiken.

→ Vergleich: Favicon von resolvio.comResolvio vs. DocuSign – Warum e-Signaturen für Gesellschafterbeschlüsse nicht reichen

Welchen Weg wählen?

BedarfTypischer Weg in Resolvio (gremienweit)
Alltag, Textform, schnelle AbstimmungHandgeführte Resolvio-Signatur (+ Account)
Höherer Schutz vor Account-MissbrauchZusätzlich 2FA beim Login
Schriftform / maximale FormwirkungQES im Resolvio-Workflow

Fazit: Es führt kein Weg an der Frage vorbei, welche Sicherheit Ihr Gremium braucht – aber die sinnvollen Wege lassen sich in Resolvio abbilden und gremienweit konfigurieren.

Fußnoten

  1. Ständige Rechtsprechung, zuletzt z. B. BGH, Beschluss vom 27. 9. 2005 – VIII ZB 105/04.
  2. Siehe Schwarz in Hoeren/Sieber/Holznagel MMR-HdB, 62. EL Juni 2024, Teil 13.2 Rn. 14.
  3. Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO.
  4. Art. 3 Nr. 11 eIDAS-VO.
  5. Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO.
  6. Für die GmbH hat der Gesetzgeber seit dem 01.01.2025 in § 48 Abs. 2 GmbHG klargestellt: „Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Abgabe der Stimmen in Textform einverstanden erklären.“
Beschlüsse erstellen und elektronisch unterschreiben mit Resolvio

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Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL

Gesellschaftsrecht
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Hubertus Scherbarth ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben.

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Fragen und Antworten zum Thema

In den meisten Rechtsformen ist für die Stimmabgabe grundsätzlich entweder keine Form oder die Textform vorgeschrieben. Z.B. ist für Umlaufbeschlüsse bei der deutschen GmbH gesetzlich die Textform vorgeschrieben (§ 48 Abs. 2 GmbHG).

Die Textform erfüllen die Resolvio-Signaturen – und dies sogar mit einem erhöhten Beweiswert, der mit traditionellen Papierunterschriften vergleichbar ist. Mehr Informationen hierzu erfahren in diesem Expertenartikel.

In Einzelfällen können sich jedoch höhere Formanforderungen aus der Satzung/Gesellschaftsvertrag ergeben. Außerdem ist für spezielle Beschlussgegenstände eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben (z.B. Kapitalerhöhung)

Sprechen Sie uns gerne z.B. über den Chat oder per Email an, wenn Sie Fragen hierzu haben. Wir klären gerne mit Ihnen, ob in Ihrer Gesellschaft spezielle Formanforderungen oder Signaturbedürfnisse gelten.

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Screenshot: Digitale Unterschrift in Resolvio

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