Fristverlängerung Jahresabschluss 2024: BfJ bestätigt Aufschub der Sanktionen
Gute Nachrichten für alle GmbH/UG-Geschäftsführer und Holding-Inhaber: Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat die faktische Fristverlängerung für den Jahresabschluss 2024 bestätigt.1 Die befürchtete Bußgeldwelle zum Jahreswechsel bleibt damit vorerst aus.
Es ist das erwartete Aufatmen für die deutsche Wirtschaft und die überlasteten Steuerkanzleien: Wie schon in den Vorjahren wird die strikte Sanktionierung bei einer verspäteten Offenlegung der Jahresabschlüsse vorübergehend ausgesetzt. Doch Vorsicht: Der Zeitraum ist diesmal kürzer als gewohnt.
Hier erfahren Sie, was die Entscheidung des BfJ im Detail bedeutet, welche Fristen jetzt gelten und warum Sie die Fristverlängerung für den Jahresabschluss 2024 strategisch nutzen sollten.
Die Fakten zur Fristverlängerung Jahresabschluss 2024
Nach Forderungen der Wirtschaftsverbände hat das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium nun Klarheit geschaffen. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten Sanktionsverzicht.
Die wichtigsten Fakten zur Schonfrist im Überblick:
- Der neue Zeitrahmen: Für Jahresabschlüsse mit dem Stichtag 31. Dezember 2024 werden vor Mitte März 2026 keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.
- Wichtiger Unterschied: Anders als im Vorjahr (dort war es April) endet die Schonfrist diesmal bereits Mitte März.
- Die Bedeutung: Sie haben faktisch ca. 2,5 Monate mehr Zeit, Ihre Offenlegung nachzuholen, ohne dass die Mindeststrafe von 2.500 Euro sofort fällig wird.
Offenlegung, Hinterlegung oder Veröffentlichung – Wofür gilt die Fristverlängerung?
Viele Geschäftsführer nutzen die Begriffe synonym, doch für die korrekte Einreichung ist die Unterscheidung wichtig. Die Offenlegung ist der juristische Überbegriff für zwei verschiedene Verfahren:
- Die Veröffentlichung: Der vollständige Jahresabschluss wird publiziert und ist für jeden voll einsehbar. Dies gilt primär für mittelgroße und große Gesellschaften.
- Die Hinterlegung: Für Kleinstkapitalgesellschaften (viele Holdings und kleine UGs/GmbHs) reicht oft die bloße Hinterlegung der Bilanz. Diese ist weniger transparent und günstiger.
Wichtig für Ihre Planung: Beide Formen der Offenlegung erfolgen mittlerweile zentral über das Unternehmensregister (früher lief dies primär über den Bundesanzeiger). Egal ob Sie hinterlegen oder veröffentlichen müssen: Die vom BfJ gewährte Fristverlängerung gilt für den gesamten Prozess der Einreichung beim Unternehmensregister.
Warum gibt es diesen Aufschub?
Das BfJ begründet diesen Schritt mit den anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie. Viele Steuerbüros kämpfen noch immer mit einem “Rückstau” durch Corona-Schlussabrechnungen und Grundsteuer-Thematiken. Um diesen Engpass abzufedern, gewährt das Amt diese letztmalige Verschiebung.
Chance für Nachzügler nutzen
Wer sich als GmbH- oder UG-Geschäftsführer bislang noch nicht um den Jahresabschluss 2024 gekümmert hat, kann nun die goldene Brücke nutzen. Warten Sie jedoch nicht bis zur letzten Sekunde im März.
Die Nutzung des auf Resolvio angebotenen Jahresabschlusspakets für nur 319 € ist für Holding-Gesellschaften dabei eine besonders einfache und günstige Möglichkeit, die Hinterlegung rechtssicher vorzubereiten, bevor die faktische Fristverlängerung endet.
Fazit
Die Entscheidung des Bundesamts für Justiz zur Fristverlängerung des Jahresabschlusses 2024 ist richtig, um den Berufsstand zu schützen. Sehen Sie diesen Puffer jedoch als Sicherheitsnetz, nicht als Hängematte – es ist laut BfJ die letztmalige Maßnahme dieser Art.
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Fußnoten
- Hier geht es zur entsprechenden
amtlichen Verlautbarung des Bundesjustizministeriums. ↩︎
Ein Artikel von
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
Hubertus Scherbarth ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben.


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